Satzung

Satzung Schnuffelnasen e.V.    

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „Schnuffelnasen e.V.“

(2) Er hat seinen Vereinssitz in Dillingen a.d. Donau und ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Augsburg eingetragen.

(3) Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

(1) Zweck des Vereins ist die Förderung des Tierschutzes.

(2) Der Verein möchte aktiven Tierschutz im In- und Ausland betreiben. Verwirklicht wird der Zweck des Vereins insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  1. Der Tierschutzgedanke und das Bild des Tierschutzes werden vertreten und in der Öffentlichkeit durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen durch geeignete Maßnahmen im positiven Sinne beeinflusst.
  2. Aktive und Finanzielle Unterstützung und Kooperation mit anderen steuerbegünstigten Tierschutzorganisationen sowie mit nicht organisierten Tierschützern und Unternehmen im In- und Ausland.
  3. Aktive Förderung und Unterstützung von Kastrationsprogrammen.
  4. Aktive Förderung und Unterstützung bei der Versorgung mit Futter und medizinischer Hilfe sowie Aufnahme von in Not geratenen und hilfebedürftigen Tieren in Pflegestellen.
  5. Verbesserung der Standards, hygienischen Bedingungen, Tierhaltung und Vermittlung in Tierheimen zur artgerechten Haltung im In- und Ausland.
  6. Aufdeckung und Verhütung Tiermisshandlungen, Tierquälerei und Vernachlässigung von Tieren
  7. Öffentlichkeitsarbeit; Verbreitung, Förderung und Pflege des Tierschutzgedankens durch Aufklärung, Erwecken von Verständnis für das Wesen der Tiere und deren Wohlergehen.
  8. Schutz, Ernährung, Unterbringung, medizinische Versorgung, Unterstützung, Sozialisierung und Vermittlung von in Not geratenen Tieren sowie die Vermittlung an kontrollierte Personen im In- und Ausland, wobei sich der Verein zur Umsetzung seines Zweckes einer Hilfsperson/Hilfspersonen iSd AO bedienen kann.
  9. Koordination, Leitung, Unterstützung, Finanzierung, Errichtung und Erhaltung von steuerbegünstigten Tierheimen und Auffangstationen.
  10. Verbesserung der Lebensbedingungen von streunenden Tieren.
  11. Gewinnung von Patenschaften und Sponsoren für materielle oder ideelle Leistungen.

§ 3 Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung nach Maßgabe der bestehenden Gesetze.

(2) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(3) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(4) Die Mitglieder erhalten keine Zuwendung aus Mitteln des Vereins.

(5) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

(6) Alle Inhaber von Vereinsämtern und aktiven Mitglieder sind ehrenamtlich tätig.

(7) Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Auslagen für den Verein, die vorab vom Vorstand genehmigt wurden.

Der Vorstand ist berechtigt, Bestätigungen für die Ehrenamtspauschale auszustellen.

(8) Jeder Beschluss über die Änderung der Satzung ist vor dessen Anmeldung beim Registergericht dem zuständigen Finanzamt vorzulegen.

§ 4 Mitgliedschaft und Mitgliedsbeitrag

(1) Mitglied des Vereins kann jede natürliche, volljährige Person und juristische Person werden.

(2) Fördermitglied des Vereins kann eine Organisation, Unternehmen etc. werden. Diese müssen eine natürliche Person benennen, die für sie Repräsentant sein soll. Eine Vertretung durch den Repräsentanten ist zulässig.

(4) Über den schriftlichen Aufnahmeantrag, der an den Vorstand zu richten ist, entscheidet dieser mit einfacher Mehrheit. Alle Anträge sind den Mitgliedern des Vereins bekannt zu geben. Innerhalb von einem Monat nach der Bekanntgabe kann gegen die beantragte Mitgliedschaft begründet Einspruch erhoben werden. Nach Ablauf dieser Frist entscheidet der Vorstand unter Berücksichtigung etwaig eingegangener Einsprüche. Mit der positiven Entscheidung des Vorstandes wird der Antragsteller Mitglied im Verein. Anderenfalls ergeht ein Ablehnungsbescheid des Vorstandes, der nicht begründet werden muss. Hiergegen kann der Antragsteller innerhalb eines Monats ab Zugang des Bescheides beim Vorstand schriftlich per Einschreiben Einspruch einlegen. Über diesen Einspruch entscheidet endgültig die nächste ordentliche Mitgliederversammlung. Mit der Aufnahme erkennt das Mitglied die Satzung, die Ordnungen und die Beschlüsse des Vereins an.

Alle Aufnahmen sind den Mitgliedern des Vereins bekannt zu geben. Es besteht kein Rechtsanspruch auf Mitgliedschaft.

(3) Der Verein kann natürliche Personen zu Ehrenmitgliedern ernennen. Diese sind von der Bezahlung des Mitgliederbeitrags ausgenommen.

(4) Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, mit dem Tod des Mitgliedes, durch Streichung von der Mitgliederliste und durch Ausschluss aus dem Verein.

(5) Der freiwillige Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden und kann zu jedem Zeitpunkt eines Kalenderjahres ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist erfolgen. Eine Erstattung der gezahlten oder bereits eingezogenen Beiträge erfolgt nicht.

(6) Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es mit der Entrichtung des Jahresbeitrages ganz oder teilweise trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung im Rückstand ist, oder wenn es den Vereinszweck, den Verein oder den Tierschutzbestrebungen allgemein oder deren Ansehen schädigt. Ausgeschlossene Mitglieder sind zu vereinsinternen Veranstaltungen nicht zugelassen.

(7) Die Beendigung der Mitgliedschaft führt zum Verlust aller Vereinsämter und aller Mitgliedsrechte.

(8) Jedes ordentliche Mitglied hat den Jahresbeitrag bis zum 28. Februar für das laufende Jahr zu entrichten.

(9) Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(10) Der Fälligkeitstermin des Jahresbeitrages des Eintrittsjahres richtet sich nach dem Eintrittsdatum des Mitglieds.

(11) Der Vorstand kann die Jahresbeiträge stunden und teilweise oder ganz erlassen. Bei Beitragsrückstand ruhen sämtliche Mitgliedsrechte. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen oder sonstigen Leistungen bleibt hiervon unberührt. Mitglieder haben keinen Anspruch an das Vereinsvermögen.

(12) In begründeten Fällen kann der Vorstand Mitglieder als beitragsfreie Mitglieder aufnehmen oder Mitglieder beitragsfrei stellen.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:

1. Der Vorstand

2. Die Mitgliederversammlung

§ 6 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des §26 BGB besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden (auch der Kassenwart) und dem/der 2. Vorsitzenden. Beide vertreten den Verein gemeinsam.

(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, vom Tag der Wahl gerechnet, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen.

(3) Der Kassenwart darf nur auskunftsberechtigen Behörden (z. B. Finanzamt) und den Vereinsorganen Auskunft über die finanziellen Mittel des Vereins geben. Der Kassenwart hat die Buchführung mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns zu führen. Der 1. Vorstand (auch der Kassenwart) und der 2. Vorstand sind alleine kontoführungsberechtigt.

§ 7 Aufgaben des Vorstands

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig. Soweit sie nicht durch Gesetz oder Satzung der Mitgliederversammlung zugewiesen sind.

§ 8 Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet in jedem Geschäftsjahr einmal statt. Außerordentliche Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden. Sie sind einzuberufen, wenn ein Drittel der Vereinsmitglieder unter Angabe des Grundes dies schriftlich verlangt.

(2) Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Post, E-Mail oder Fax) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse (Postadresse, E-Mail oder Faxnummer) gerichtet ist.

(3) Alternativ zu einem Treffen sind Versammlungen über moderne Medien möglich, d.h. Online-Versammlungen, FB Messenger, Zoom Videokonferenz oder Telefonkonferenzen.

(4) Der Vorstand setzt die Tagesordnung fest.

(5) Anträge auf die Änderung der Satzung sind mit der Einladung an die Mitglieder zu versenden.

(6) Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der erschienenen Stimmberechtigten durch Handzeichen. Es genügt einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmrechtsübertragungen sind ausgeschlossen.

(7) Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern unverzüglich schriftlich mitgeteilt werden.

(8) Versammlungsleiter ist der/die 1. Vorsitzende und im Falle seiner/ihrer Verhinderung der/die 2.Vorsitzende. Sollten beide nicht anwesend sein, wird ein Versammlungsleiter von der Mitgliederversammlung gewählt.

(9) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen. Das Protokoll wird den Mitgliedern durch Veröffentlichung bekannt gemacht.

(10) Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen. Über die Zulassung der Presse, des Rundfunks und des Fernsehens beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.

(11) Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

§ 9 Aufgaben der Mitgliederversammlung

(1) Entlastung und Neuwahl des Vorstands

(2) Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresabrechnung

(3) Beschluss über Satzungsänderungen

(4) Festsetzung der Jahresbeitragshöhe

(5) Beschluss über die Auflösung des Vereins

(6) Beschluss über Anträge der Vereinsmitglieder

(7) Wahl der Kassenprüfer

(8) Ernennung von Ehrenmitgliedern

(9) Nachträgliche Genehmigung von Maßnahmen des Vorstandes nach § 26 BGB

§ 10 Kassenwesen und -prüfung

(1) Die Kassengeschäfte des Vereins werden vom Vereinskassierer geführt. Dieser führt auch die Mitgliederliste. Mit Abschluss des Geschäftsjahres ist ein Kassenbericht zu erstellen und auf Wunsch der Mitgliederversammlung bei der nächsten Mitgliederversammlung vorzulegen.

(2) Die Kasse und die Vermögensverhältnisse des Vereins sind nach Ablauf eines jeden Geschäftsjahres von zwei von der Mitgliederversammlung gewählten Kassenprüfern/-innen zu prüfen.

(3) Die Prüfung hat so rechtzeitig stattzufinden, dass in der ordentlichen Mitgliederversammlung ein schriftlicher Bericht über die Vermögensverhältnisse des Vereins erstattet werden kann.

(4) Die Kassenprüfer/innen werden von der ordentlichen Mitgliederversammlung auf die Dauer von zwei Jahren gewählt.

(5) Die Kassenprüfer/-innen dürfen kein Vorstandsmitglied sein.

(6) Wählbar als Kassenprüfer/-innen ist jedes volljährige Vereinsmitglied.

(7) Alternativ kann, wenn von der Mitgliederversammlung beschlossen, ein/e unabhängige/r Steuerberater/-in die Kassenprüfung vornehmen.

§ 11 Vereinsstrafen

(1) Verstöße eines Mitglieds gegen die Vereinsinteressen, insbesondere gegen die Satzung, Ordnungen und die vom Verein erlassenen Bestimmungen und Anordnungen, sowie Verstöße gegen Sitte und Anstand, auch gegenüber nicht dem Verein angehörenden Dritten, können bestraft werden mit:

a.         einfacher Verweis

b.         strenger Verweis

c.         Geldbußen, deren Höhe im Einzelfall der Vorstand entsprechend des Verstoßes festsetzt

d.         Amtsenthebung bzw. Aberkennung der Befähigung zur Übernahme von Ämtern

e.         Ausschluss aus dem Verein

(2) Die Bestrafung des Mitgliedes mit einem strengen Verweis schließt seine Wahl zu einem Amt aus. Der Vorstand verhängt die Vereinsstrafe nach Anhörung des betroffenen Mitgliedes. Die Entscheidung des Vorstandes ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich mittels eingeschriebenen Briefes mit Rückschein bekannt zu machen.

(3) Eine Verbindung mehrerer Ordnungsmaßnahmen ist zulässig.

(4) Gegen die Verhängung einer Vereinsstrafe kann der Betroffene innerhalb von einem Monat nach Bekanntgabe Einspruch beim Vorstand einlegen, welcher zu begründen ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet dann über den Einspruch endgültig.

§ 12 Neutralität

Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.

§ 13 Datenschutz

a.     Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, seine Anschrift, Telefonnummer, Emailanschrift, Datum des Vereinsbeitritts und seine Bankverbindung unter Berücksichtigung und Beachtung der Regelungen des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Daten über Nichtmitglieder werden von dem Verein nur erhoben, verarbeitet und genutzt, soweit dies zur Erreichung der satzungsmäßigen Vereinszwecke erforderlich ist und schutzwürdige Interesse der betroffenen Person das satzungsmäßige Interesse des Vereins nicht überwiegen.

b.     Sowohl den Organen des Vereins als auch den Amtsträgern und Mitarbeitern des Vereins ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als den zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zwecken zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sie zu nutzen. Diese Pflicht besteht über das Ausscheiden des o.g. Personenkreises aus dem Verein hinaus.

c.     Weitergabe von Mitgliedsdaten:

Mitgliederverzeichnisse werden nur an Vorstandsmitglieder und sonstigen Mitgliedern des Vereins ausgehändigt, die im Verein eine besondere Funktion ausüben, welche die Kenntnis der Mitgliederdaten erfordert. Macht ein Mitglied geltend, dass er die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsmäßigen Rechte benötigt, händigt der Vorstand die Liste nur gegen die schriftliche Versicherung aus, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden. Der Verein sowie seine Organe haften hierbei nicht für Datenmissbrauch sowie den hieraus resultierenden Schaden. Mitglieder haben die Mitgliederliste vertraulich zu behandeln und dürfen sie NICHT an Personen außerhalb des Vereins weitergeben.

d.     Beim Austritt werden Name, Anschrift des Mitglieds aus der Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.

§ 14 Haftung

Muss sich der Verein das Verhalten eines Organmitgliedes oder eines sonstigen Bediensteten gem. § 31 BGB bzw. § 831 BGB oder aus einem sonstigen Grund zurechnen lassen, so haftet er den dieser Satzung unterworfenen Personen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Personen, für die der Verein einzustehen hat.

§ 15 Vorläufige Anordnungen und Maßnahmen

1. Der Vorstand ist befugt vorläufige Anordnungen und Maßnahmen zu treffen, die der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand ist insbesondere berechtigt, redaktionelle Änderungen der Satzung zu beschließen, insbesondere wenn sie vom Registergericht oder vom Finanzamt im Hinblick auf die Gemeinnützigkeit verlangt werden oder soweit sie für die Erlangung der Eintragung einer beschlossenen Satzungsänderung in das Vereinsregister zweckdienlich sind. Solche Änderungen sind bei der nächsten Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

2. Die vorläufigen Maßnahmen und Anordnungen bedürfen zu ihrer endgültigen Wirksamkeit der nachträglichen Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung.

§ 16 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit ¾ Mehrheit beschlossen werden, nachdem den Mitgliedern innerhalb der, in der Satzung vorgesehenen Frist die Tagesordnung, in der die Vereinsauflösung vorgesehen ist, satzungsgemäß zugestellt wurde.

(2) Im Falle der Auflösung sind zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

(3) Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Tierschutz-Verein

Vagabonzi Acâsa e.V., c/o Antje Wiesemann, Jenaer Straße 4, 33803 Steinhagen, Vereinsregister: VR1852, Steuer-Nr. 351/5914/6810,

der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 17 Schlussbestimmung

(1) Die Satzung gilt in der Fassung, die zuletzt in das zuständige Vereinsregister eingetragen worden ist, für alle Mitglieder des Vereins in der Bundesrepublik Deutschland. Für Mitglieder im Ausland ist sie nur bindend, sofern sie nicht den Bestimmungen ihres nationalen Vereins zuwiderläuft.

(2) Die Unwirksamkeit von Teilen dieser Satzung zieht nicht die Unwirksamkeit der übrigen Teile nach sich.

Die Satzungsänderung nach § 71 BGB erfolgte durch eine außerordentliche Mitgliederversammlung am 24. März 2023 um 17:00 Uhr.

Bescheinigung:

Die geänderten Bestimmungen der Satzung stimmen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung vom 24. März 2023 und die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt zum Vereinsregister eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und allen seither eingetragenen Änderungen überein.

Dillingen, 24. März 2023

Marion Sing                                                              Inge Weckend

1. Vorstand                                                               2. Vorstand

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